Satzung des Imkerverein Buchen und Umgebung e.V.
§ 1 Name und Sitz, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein führt den Namen „Imkerverein Buchen und Umgebung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: ,,Imkerverein Buchen und Umgebung 1886 e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 74722 Buchen im Neckar-Odenwald-Kreis.
- Er ist dem Landesverband Badischer Imker e.V., Karlsruhe, angeschlossen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereines ist die Förderung der Bienenzucht, die Heranbildung des JungImkers und die Weiterbildung der Imker.
- Die Mitarbeit bei der Schaffung der ständigen Verbesserung der Bienenweiden, des Wanderwesens, der Pflege der Bienenwanderbestände, der Förderung des Zuchtwesens.
- Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Rechte und Pflichten;
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/15-tel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung. vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den „Fränkischen Nachrichten und Rhein-Neckar-Zeitung“ eingeladen. Zusätzlich kann auch schriftliche Einladung, erfolgen. Dabei ist eine vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus dem erweiterten Vorstand einen Versammlungsleiter.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4-tel , zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10-tel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn 1/3-tel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
- Erweiterter Gesamtvorstand besteht aus:
1. Vorsitzendem
2. Vorsitzendem
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Beisitzern - Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandmitglieder dieses verlangen. Der V erstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,. mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und führt die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung aus.
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Dem Schatzmeister (Kassier) obliegt die Verwahrung und Verwaltung des Vermögens.
6. Eine pauschale Aufwandsentschädigung für Vereinstätigkeiten ist bis zum Ehrenamtsfreibetrag möglich.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Nachfolgeverein oder fusionierten Verein der mindestens die unter § 2 genannten Anforderungen einhält. Ist dies nicht möglich, geht das Vermögen an den gemeinnützigen Imker-Landesverband Baden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde am 06.06.2010 errichtet.
§ 10 Gründungsmitglieder
Es folgt im Original die namentliche Auflistung der Gründungsmitglieder.